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Anlage 3.5

Kopenhagener Resolution der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union vom 8. September 1995

(1) Der Vertrag über die Europäische Union nimmt an zwei Stellen (Art. F Abs. 2 und Art. K.2 Abs. 1) ausdrücklich auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug und garantiert darin die Achtung der in der Konvention festgeschriebenen Grundrechte. Damit ist auch Art. 8 der EMRK Gebot der Achtung der privaten Sphäre von der Garantie des Unionsvertrages mitumfaßt.

Die Konferenz nimmt die für 1996 geplante Regierungskonferenz zum Anlaß, im Hinblick auf den europäischen Grundrechtsschutz im allgemeinen und auf das Recht des einzelnen auf Datenschutz im besonderen eine weitergehende Änderung bzw. Ergänzung der Unions und Gemeinschaftsverträge zu fordern. Sie unterstützt dabei die Bestrebungen zur Schaffung eines verbindlichen europäischen Grundrechtskatalogs und plädiert darüber hinaus für die Aufnahme eines europäischen Grundrechts auf Datenschutz in diesen Katalog, wodurch die Unionsorgane wie die nationalen Stellen gebunden werden und der Datenschutz den Bürgern. in einklagbarer Form gewährt wird.

(2) Gemeinschaftsrechtliche Regelungen verpflichten die Mitgliedstaaten in immer größerem Maße zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, und gleichzeitig führen die europäischen Einrichtungen selbst zunehmend personenbezogene Datenbanken. Diese Einrichtungen sind jedoch nicht an die Grundsätze des Datenschutzes gebunden, insbesondere unterliegen sie keinem Datenschutzgesetz. Da der Datenschutz aber nicht mehr länger aus dem Wirken der Gemeinschafts und Unionsorgane ausgeklammert bleiben kann, mahnt die Konferenz die Schaffung gemeinschaftsbezogener Datenschutzregelungen an.

Zwar war in dem von der Europäischen Kommission am 13. September 1990 vorgelegten Datenschutzpaket eine "Erklärung der Kommission betreffend die Anwendung der Grundsätze der Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Organe und Einrichtungen der EG" enthalten, die auf die Anwendung der Datenschutzrichtlinie auf EG-Institutionen abzielte. Dieses Vorhaben muß weiterverfolgt werden. Die am 24. Juli 1995 verabschiedete Datenschutzrichtlinie richtet sich nur an die nationalen Gesetzgeber als Adressaten.

(3) Um künftig sicherzustellen, daß den vielfältigen und umfangreichen Aktivitäten der Gemeinschaft die rechtzeitige und systematische Prüfung der datenschutzrechtlichen Auswirkungen zuteil wird, fordert die Konferenz für die Gewährleistung des Datenschutzes durch Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen die Schaffung rechtsverbindlicher Regelungen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusatzerklärung der Datenschutzbeauftragten der EGLänder zur Berliner Resolution der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 30. August 1989 und ihren Vorschlag, wonach die Grundsätze der Europaratskonvention 108 durch entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für alle Mitgliedstaaten ebenso wie für die Institutionen der EG selbst verbindlich gemacht werden sollten.

Seitenanfang (4) Während die Datenschutzregelungen der Mitgliedstaaten unabhängige Kontrollinstanzen zur Sicherung der gesetzlichen Rechte des Betroffenen vorsehen, fehlt es nach wie vor an einer unabhängigen und effektiven Datenschutzkontrollinstanz, an die sich jeder wenden kann, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Konferenz verweist auch in diesem Zusammenhang auf die Zusatzerklärung der Datenschutzbeauftragten der EGLänder zur Berliner Resolution aus dem Jahre 1989 und ihren Vorschlag betreffend die Einrichtung einer unabhängigen Datenschutzkontrollinstanz. Diese sollte nicht nur Eingaben von Betroffenen entgegennehmen, sondern auch die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Gemeinschaftsorgane und einrichtungen nicht nur anlaßbezogen kontrollieren, die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in allen Datenschutzfragen beraten sowie mit den nationalen Datenschutzorganen zusammenarbeiten.

Es ist daher notwendig und dringend geboten, in den Unions und Gemeinschaftsverträgen die Schaffung einer unabhängigen Kontrollinstanz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gemeinschaftsorgane und einrichtungen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten einen derartigen Vorschlag unterbreiten und einem geeigneten Text im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Überprüfung der Verträge in 1996 zustimmen.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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